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Einkommensteuererklärung: Diese Neuerungen müssen Unternehmer 2018 kennen

Gravierende Änderungen bei Kleinunternehmerregelung und steuerlichen Fristen: Selbstständige und Freiberufler sollten gleich zu Jahresbeginn ihre neuen Pflichten mit dem Steuerberater besprechen.

Text: Midia Nuri


Zum Jahres­be­ginn ändern sich regelmäßig diverse Geset­ze und Bes­tim­mungen. Beson­ders gravierend für Klei­n­un­ternehmer ist, dass eine sehr beliebte Extrawurst ent­fällt: Bei der Einkom­men­steuer­erk­lärung bringt die Klei­n­un­ternehmer­regelung kün­ftig keine Erle­ichterung mehr. Jed­er, der Einkün­fte aus selb­st­ständi­ger Tätigkeit oder aus Gewer­be­be­trieb erzielt, ist jet­zt verpflichtet, seinen Gewinn unab­hängig von der Höhe der Betrieb­sein­nah­men anhand der Anlage EÜR dem Finan­zamt gegenüber zu erk­lären. Auch Klei­n­un­ternehmer müssen also nun die Anlage EÜR abgeben – und zwar bere­its für das Steuer­jahr 2017. Die bish­erige Regelung, nach der bei Betrieb­sein­nah­men von weniger als 17.500 Euro die Abgabe ein­er form­losen Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung als aus­re­ichend ange­se­hen wor­den ist, läuft damit aus, meldete das Bun­des­fi­nanzmin­is­teri­um bere­its im ver­gan­genen Jahr.

Auch Kleinunternehmer müssen jetzt eine EÜR erstellen

Das ist schon der zweite Tief­schlag für Klei­n­un­ternehmer bin­nen kurz­er Zeit. Bere­its ver­gan­ge­nes Jahr hat­te die Bun­desregierung die Anhebung des Schwellen­werts von 17.500 auf 20.000 Euro abge­blasen. Als Klei­n­un­ternehmer gilt also nach wie vor, wer im vor­ange­gan­genen Kalen­der­jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz verze­ich­net hat und im laufend­en Kalen­der­jahr voraus­sichtlich weniger als 50.000 Euro erzielt. Wer diese Kri­te­rien erfüllt, kann sich von der Umsatzs­teuerpflicht befreien lassen, indem er die Klei­n­un­ternehmer­regelung beantragt. Grün­der fordert das Finan­zamt per Frage­bo­gen auf, die Klei­n­un­ternehmer­regelung zu beantra­gen oder darauf zu verzicht­en. An einen Verzicht sind Unternehmer für fünf Jahre gebun­den, außer­dem ist die Entschei­dung auch son­st fol­gen­re­ich – daher soll­ten Unternehmer generell alle Aspek­te mit dem Steuer­ber­ater besprechen – am besten bere­its bei der Grün­dung. Beacht­en soll­ten Unternehmer außer­dem: Unter­schre­it­et der Umsatz die für die Klei­n­un­ternehmer­regelung maßge­blichen Gren­zw­erte, sind sie damit nicht automa­tisch von der Umsatzs­teuerpflicht befre­it – ein häu­figes Missver­ständ­nis. Dies bet­rifft jedoch automa­tisch nur tat­säch­lich umsatzs­teuer­freie Einkün­fte, wie beispiel­sweise Leis­tun­gen aus dem ther­a­peutis­chen Bere­ich. Und auch Ange­hörige beispiel­sweise der medi­zinis­chen Berufe kön­nen dank umsatzs­teuerpflichtiger Umsätze – etwa aus Vorträ­gen oder Fachar­tikeln – in die Lage kom­men, von der Klei­n­un­ternehmer­regelung Gebrauch machen zu kön­nen oder darauf zu verzicht­en. Über Zusatzeinkün­fte soll­ten sie daher eben­falls stets frühzeit­ig mit ihrem Steuer­ber­ater sprechen.

Vor- und Nachteile mit dem Steuerberater besprechen …

Unverän­dert­er Schwellen­wert und EÜR-Pflicht sind für Inhab­er klein­er Unternehmen ein guter Grund, rasch mit dem Steuer­ber­ater über ihren Sta­tus zu reden. Denn als Abgabefrist für die Steuer­erk­lärung gilt 2018 noch Ende Mai, erst ab 2019 bleibt Zeit bis Ende Juli. Wer die Erk­lärung vom Steuer­ber­ater erstellen lässt, hat schon jet­zt mehr Luft: Für 2017 bis Ende Feb­ru­ar 2019. Wer die Steuer­erk­lärung selb­st macht, sollte die Fris­ten genau ein­hal­ten. Das Finan­zamt kann höhere Verzögerungszuschläge erheben – sog­ar, wenn auf­grund der Erk­lärung keine Steuer anfällt oder Geld erstat­tet wird. Für jeden ange­fan­genen Monat der Ver­spä­tung gilt for­t­an: 25 Euro oder 0,25 Prozent der Steuer­nachzahlung. Während die Höhe ab 2018 genau geregelt ist, ist das Ob noch Ermessenssache. 2019 wird der Ver­spä­tungszuschlag in jedem Fall automa­tisch fäl­lig. Unternehmern, die ange­forderte Unter­la­gen nicht in der eingeräumten Frist vor­legen, kann das Finan­zamt seit Jahren das wesentlich höhere Verzögerungs­geld auf­brum­men. Oft lassen sich diese Sum­men zwar vor Gericht nicht durch­box­en. Aber wer will sich schon unnötig per Prozess wehren müssen? Lieber vorher peni­bel sein – oder gle­ich den Steuer­ber­ater machen lassen.

… und Frust mit Bußgeld- und Strafsachenstelle meiden

Wer umsatzs­teuerpflichtig ist, sollte die pünk­tliche Abgabe der Umsatzs­teuer­vo­ran­mel­dung sog­ar noch ern­ster nehmen. Geht sie ver­spätet ein, gibt es wom­öglich gle­ich Ärg­er mit der Bußgeld- und Straf­sachen­stelle des Finan­zamts. Dieser Abteilung muss über Anhalt­spunk­te berichtet wer­den, dass zuvor durch unrichtige, unvoll­ständi­ge oder unter­lassene Angaben gegenüber der Finanzbe­hörde vorsät­zlich oder leicht­fer­tig Steuern verkürzt wur­den. Weil juris­tisch die Ver­spä­tung genau genom­men qua­si Steuer­hin­terziehung auf Zeit ist, kön­nte dies also geschehen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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