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Dienstkleidung absetzen? Steuerberater fragen!

Steuerlich betrachtet ist Berufsbekleidung ein knochentrockenes, unüberschaubares Thema. Aber die Beschäftigung damit lohnt sich, denn es geht oft um viel Geld. Der Steuerberater hilft beim Sparen.


Text: Midia Nuri


Ob hippe Turn­schuhe, die der neusten Mode fol­gen, wirk­lich der große Trend in Sachen Arbeit­sklei­dung sind, Stich­wort „Sil­i­con Val­ley“ und „Gen­er­a­tion lock­er flock­ig“? Oder sollte man doch lieber jeden Tag ins gle­iche Stan­dar­d­ensem­ble schlüpfen und den Kopf so frei hal­ten für hof­fentlich wichtigere Dinge als die Auswahl der Klam­ot­ten, wie der zum Süd­kuri­er aus Kon­stanz gehörende Blog „Himate“ vorschlägt? Für manche Fir­menchefs gehen Hemd­särmel und Sneak­ers in Ord­nung, andere dage­gen leg­en Wert darauf, sowohl im Unternehmen wie auch außer­halb mit Schlips zum Anzug aufzutreten – und ver­lan­gen Ähn­lich­es auch von den Mitar­beit­ern. So manch­er entschei­det sich gle­ich für eine ein­heitliche Fir­men­klei­dung, um dem Unternehmen­sauftritt das gewisse Etwas zu geben.

Auch bei der Berufskleidung redet das Finanzamt mit

Allein vom per­sön­lichem Geschmack, ein wenig Mar­ket­ing und Selb­st­darstel­lung sowie vielle­icht ein­er Prise Selb­st­man­age­ment hängt die Fir­men­klei­dung trotz­dem nicht ab. So ein­fach macht es der Geset­zge­ber dem Arbeit­ge­ber nicht. Manche Unternehmen müssen bei Stoff und Schuhen all­ge­mein­verbindliche Sicher­heits- oder Hygien­evorschriften erfüllen. Viele sind an tar­i­flich aus­ge­han­delte Regelun­gen gebun­den. Und jedes muss sich natür­lich an Gericht­sentschei­dun­gen zu diesem The­ma ori­en­tieren, die bis zu der Frage reichen, wer die Kosten für vorgeschriebene Klei­dung sowie deren Reini­gung zu tra­gen hat oder ob das Umziehen als Arbeit­szeit gilt. Da-rüber hin­aus gilt es, stets die steuer­lichen Finessen beim Abzug als Betrieb­saus­gabe zu berück­sichti­gen. Der Stoff der Steuerge­set­ze ist dicht gewebt, beim The­ma Fir­men- und Berufs­bek­lei­dung tut deshalb Rat von Steuer­ber­ater und Anwalt oft Not.

Reinigung von Hygienekleidung ist Arbeitgebersache

Was etwa das Reini­gen von Hygien­ek­lei­dung bet­rifft, ist die Sache höch­strichter­lich klar: Der Betrieb trägt die Kosten, so das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) im Fall eines Schlachthofs. Ein Mitar­beit­er hat­te dage­gen geklagt, dass von seinem Monat­slohn für die Reini­gung der von ihm getra­ge­nen weißen Hygien­ek­lei­dung 10,23 Euro abge­zo­gen wur­den. Diese per Lohn­abzug einge­forderte Erstat­tung werteten die Arbeit­srichter als unrecht­mäßig. Der Betrieb habe „die Reini­gungskosten nicht im Inter­esse des Klägers, son­dern im Eigen­in­ter­esse aufgewen­det“. Sie ver­wiesen auf ein­schlägige Vorschriften, nach denen in einem Bere­ich, in dem mit Lebens­mit­teln umge­gan­gen wird, geeignete und saubere Arbeit­sklei­dung zu tra­gen sei. „In lebens­mit­telver­ar­bei­t­en­den Betrieben hat der Arbeit­ge­ber dafür zu sor­gen, dass seine Arbeit­nehmer saubere und geeignete Hygien­ek­lei­dung tra­gen“, so die Richter. „Zu seinen Pflicht­en gehört auch die Reini­gung dieser Klei­dung auf eigene Kosten.“

Ist Kleidung vorgeschrieben, gilt Umziehen als Arbeitszeit

Nur: Lässt sich so ein Urteil ver­all­ge­mein­ern? Ist die Anschaf­fung von aus hygien­is­chen Grün­den betrieb­snotwendi­ger Klei­dung automa­tisch Arbeit­ge­ber­sache? Bet­rifft die Entschei­dung alle Fir­men, deren Mitar­beit­er spezielle Klei­dung gemäß bes­timmter Hygien­evorschriften tra­gen müssen, neben der Nahrungsmit­telver­ar­beitung etwa die Gas­tronomie oder den medi­zinis­chen Bere­ich? Ein wichtiger Anhalt­spunkt ist bei dieser Über­legung die Frage, ob spezielle Klei­dung im Inter­esse der Fir­ma ist. Das ist die Maß­gabe, die das Bun­de­sar­beits­gericht auch mit Blick auf Umk­lei­dezeit­en anlegt. Dient das Umziehen dem Fir­menin­ter­esse, muss es vom Arbeit­ge­ber finanziert wer­den, urteil­ten die BAG-Richter: Umk­lei­dezeit ist dann Arbeit­szeit und muss entsprechend bezahlt wer­den. Zu berück­sichti­gen ist in diesem Zusam­men­hang auch, ob es dem Mitar­beit­er sowie Mitreisenden in Bussen und Bah­nen aus hygien­is­chen Grün­den zuzu­muten ist, dass jemand mit erhe­blich ver­schmutzter beru­flich­er Schutzk­lei­dung nach Hause fährt. Was also gilt im jew­eili­gen Einzelfall? Viele Fra­gen, unvoll­ständi­ge Antworten.

Tarife und betriebliche Praxis mit Anwalt besprechen

Unternehmer soll­ten daher zum gesamten The­menkom­plex Beruf­sklei­dung ihren Anwalt oder Steuer­ber­ater fra­gen, zumal jedes Detail zählt. Nicht gek­lärt hat das BAG im Fall der Reini­gungskosten etwa aus­drück­lich, ob der Arbeit­ge­ber mit dem Arbeit­nehmer eine andere Regelung hätte vere­in­baren kön­nen. Das war schlicht nicht ver­sucht wor­den, aber prinzip­iell lässt sich im gegen­seit­i­gen Ein­ver­ständ­nis manche Pflicht auf den Arbeit­nehmer über­tra­gen. Das kann geschehen, wenn die Schutzk­lei­dung zum Beispiel dem Schutz der pri­vat­en Tra­cht dient – also zumin­d­est teils pri­vat­en Inter­essen dient. Ver­tragliche Regelun­gen dür­fen den Mitar­beit­er allerd­ings nicht über­mäßig belas­ten. Und im Unternehmen darf nicht bere­its eine betriebliche Prax­is ent­standen sein – auch die schafft rechtliche Fak­ten. Wer hier auf fundiert­er Basis entschei­den und eventuell Verän­derun­gen durch­set­zen will, sollte also am besten vor­ab alle damit ver­bun­de­nen Fra­gen von einem Anwalt klären lassen.

Viele Tarifverträge machen Vorgaben auch zur Kleidung

Denn natür­lich kann ein Unternehmer seinen Mitar­beit­ern auch abseits von Hygiene und Sicher­heit vorschreiben, wie sie sich klei­den sollen. Er kann etwa vorgeben, sich branchenüblich zu klei­den oder gar – in kleineren Betrieben aber eher eine Sel­tenheit – gemäß ein­er Klei­der­richtlin­ie. In diesen Fällen muss er sich dadurch nicht ein­mal an den Kosten für die Klei­dung beteili­gen. Nur sind solche Vor­gaben ohne Rück­sprache mit einem Anwalt in jedem Fall riskant, denn viele Tar­ifverträge enthal­ten auch Regelun­gen für die Kosten von Klei­dung. Davon kann im Falle ein­er All­ge­mein­verbindlichkeit­serk­lärung sog­ar ein Unternehmer betrof­fen sein, der sich eigentlich unab­hängig in seinen Entschei­dun­gen wähnt.

Berufliche Kleidung ist ein Thema für den Steuerberater

Bei der steuer­lichen Betra­ch­tung von Beruf­sklei­dung bleibt oft noch mehr Inter­pre­ta­tion­sspiel­raum als aus arbeits- und tar­ifrechtlich­er Sicht. Soweit klar: Arbeit­ge­ber, die ihren Mitar­beit­ern betrieb­snotwendi­ge Klei­dung und dessen Reini­gung bezahlen, kön­nen diese Kosten als Betrieb­saus­gaben anset­zen. Für Mitar­beit­er, die die Kosten für Beruf­sklei­dung und deren Reini­gung selb­st tra­gen, gilt prinzip­iell das­selbe mit Blick auf die Wer­bungskosten. Allerd­ings ist hier dann auch schon Schluss mit ein­fach. Rig­oros schiebt der Fiskus hier der Möglichkeit einen Riegel vor, teils pri­vate Kosten der All­ge­mein­heit aufzu­las­ten. Nicht akzep­tiert wird der Abzug als Betrieb­saus­gaben oder Wer­bungskosten für bürg­er­liche Klei­dung – auch wenn die Klei­dung nach­weis­lich nur am Arbeit­splatz getra­gen wird.

Auffällige Warnschutzkleidung lässt sich leichter absetzen

Ein­wand­frei als Betrieb­saus­gaben werten die Finanzämter nur, was Uni­form ist, Uni­form­charak­ter hat oder als Sicher­heits- oder Hygien­eschutzk­lei­dung dient. Akzep­tiert wer­den meis­tens auch Blau­mann oder der weiße Kit­tel für das medi­zinis­che Per­son­al. Bei weißen T‑Shirts oder Unter­wäsche – selb­st mit Auf­druck – aber wird es schon schwieriger. Manch­mal lassen Finanzämter die Kosten solch­er Bek­lei­dung gel­ten, sofern Unternehmer oder Angestellte sie im Spezial­waren­han­del für Berufs­bek­lei­dung erwor­ben haben – aber beileibe nicht immer. Es gibt deshalb beispiel­sweise Land­ver­mess­er, die für ihre Tätigkeit auf der Baustelle keine – ein­deutig beru­flich erforder­liche – Jacke-Hose-Kom­bi­na­tion aus stra­pazier­fähigem, zur Jahreszeit passenden Stoff mehr kaufen, son­dern lieber auf­fäl­lige Warn­schutzbek­lei­dung. Die wird vom Finan­zamt eher akzep­tiert – weil damit ver­meintlich nie­mand zum pri­vat­en Woch­enen­daus­flug ins Grüne starten würde, wohl aber mit weniger auf­fäl­liger Berufskleidung.

Für manche Berufsgruppen können Ausnahmen gelten

Doch selb­st von dieser strik­ten Regel „Keine bürg­er­liche Klei­dung“ gibt es Aus­nah­men. Je nach Branche oder Region kann auch sie beim Finan­zamt durchge­hen: etwa der Frack für den Emp­fangschef eines Hotels oder einen Orch­ester­musik­er am The­ater, die schwarzen Hosen und Röcke für Ser­vicekräfte oder aber die Sport­bek­lei­dung eines Sportlehrers. Und wer in Berlin auf Messen oder in Hotels Dirndl oder Leder­hose tra­gen muss, sollte diese eben­falls ver­suchen anzuset­zen. Der Steuer­ber­ater weiß, was geht und was eher nicht.

Einheitliche Firmenkleidung stärkt das Firmenimage und ist abziehbar

Mit bedruck­ter oder far­blich auf­fäl­lig gestal­teter Fir­men­klei­dung wäre das steuer­liche Prob­lem mit son­st bürg­er­lich­er Klei­dung gelöst. Logo oder fir­men­mäßige Gestal­tung macht den rein pro­fes­sionellen Charak­ter der Klei­dung leichter plau­si­bel. Unternehmer kön­nen sich dann auch wieder modisch und ökol­o­gisch stärk­er ausleben – und statt im Fach­han­del für Berufs­bek­lei­dung vielle­icht ökol­o­gisch kor­rek­te Mode bedruck­en lassen. Hier ist die Rück­sprache mit dem Steuer­ber­ater – vor­ab – wichtig. Er kann ein­schätzen, wann der Wer­beauf­druck mit Firmen­em­blem oder ‑logo den Abzug als Betrieb­saus­gaben oder beim Mitar­beit­er als Wer­bungskosten recht­fer­tigt und was vielle­icht zu dezent ist, um noch als Fir­men­klei­dung durchzuge­hen. Inter­es­sant macht Fir­men­klei­dung natür­lich nicht nur der steuer­liche Aspekt: Der damit ein­herge­hende ein­heitliche Auftritt poliert die Außen­wirkung des Unternehmens. Der Kunde sieht auf den ersten Blick, ob er mit sein­er Frage an einen Mitar­beit­er oder an einen anderen Kun­den gerät.

Schutzkleidung sollte der Arbeitgeber selber reinigen

Beson­dere Vorge­hensweisen kön­nten übri­gens für die Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (PSA) empfehlenswert sein, die ger­ade viele Handw­erk­sun­ternehmen ihren Mitar­beit­ern stellen. Hier wäre es etwa sin­nvoll, als Unternehmen selb­st die Reini­gung zu übernehmen beziehungsweise einen Spezialan­bi­eter damit zu beauf­tra­gen, damit etwa Sicher­heits­funk­tio­nen der Klei­dung nicht durch unsachgemäße Reini­gung in der pri­vat­en Waschmas­chine beschädigt werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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