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Steuerliche Änderungen 2017

Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2017 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 1.1.2018 wirksam.


Anhebung des Grundfreibetrags

Durch das „Gesetz zur Umset­zung der Änderun­gen der EU-Amt­shil­ferichtlin­ie und von weit­eren Maß­nah­men gegen Gewinnkürzun­gen und ‑ver­lagerun­gen (CbCR-Umset­zungs­ge­setz)“, das am 01.12.2016 vom Bun­destag beschlossen wurde, wurde der Grund­frei­be­trag in der Einkom­men­steuer von 8.652 Euro (2016) im Jahr 2017 auf 8.820 Euro erhöht. In 2018 wird der Grund­frei­be­trag um weit­ere 180 Euro auf 9.000 Euro steigen.

Gle­ichzeit­ig erfol­gt zum Abbau der soge­nan­nten kalten Pro­gres­sion eine Rechtsver­schiebung der Eck­w­erte des Einkom­men­steuer-Tar­ifs ab 2017 um 0,73 %.

Unterhaltsfreibetrag

Unter­halt­spflichtige Steuerzahler kön­nen für 2017 einen Betrag von bis zu 8.820 Euro jährlich als außergewöhn­liche Belas­tung abset­zen. In gle­ichem Maß wie der Grund­frei­be­trag steigt der Unter­halts­frei­be­trag im Jahr 2018 auf 9.000 Euro.

Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes

Eben­falls durch das CbCR-Umset­zungs­ge­setz wurde der Kinder­frei­be­trag von 2.304 Euro (2016) auf 2.358 Euro (2017) erhöht. Gle­ichzeit­ig erhöhte sich ab dem 01.01.2017 das monatlich aus­gezahlte Kindergeld um je zwei Euro: Es beträgt nun für das erste und zweite Kind jew­eils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem 4. Kind wer­den monatlich 223 Euro über­wiesen. Ab Jan­u­ar 2018 wird das Kindergeld um weit­ere 2 Euro erhöht.

Anhebung der Grenze für Kleinstbetragsrechnung

Der Vors­teuer­abzug set­zt voraus, dass in Rech­nun­gen diverse Pflich­tangaben erfüllt sind. Eine Aus­nahme bilden soge­nan­nte „Klein­be­tragsrech­nun­gen“: Über­steigt der Rech­nungs­be­trag die Gren­ze von 150 Euro nicht, so müssen die Pflich­tangaben nicht voll­ständig erfüllt sein.

Ab 01.01.2017 wurde die Gren­ze auf 250 Euro ausgedehnt.

Anhebung Schwellenwert Sofortabschreibung

Der bish­erige steuer­liche Schwellen­wert für die Sofort­ab­schrei­bung liegt bei 410 Euro. Zukün­ftig kön­nen Anschaf­fun­gen ger­ing­w­er­tiger Wirtschafts­güter bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abgeschrieben wer­den. Die Anhebung des Schwellen­wertes soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Gren­ze zur Bil­dung eines Sam­mel­postens wird auf 250 Euro angehoben.

Neue Zahlungsverjährungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung

Die Zahlungsver­jährungs­frist in Fällen der Steuer­hin­terziehung ver­längert sich von derzeit fünf auf kün­ftig zehn Jahre.

Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich

Ab 2018 dür­fen Arbeit­ge­ber bei kurzfristig beschäftigten Arbeit­nehmern mit der Steuerk­lasse VI einen per­ma­nen­ten Lohn­s­teuer­jahre­saus­gle­ich durch­führen. Voraus­set­zung dafür ist, dass der Arbeit­nehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist, bei der Steuerk­lasse VI kein Frei­be­trag zu berück­sichti­gen ist und die Dauer sein­er Anstel­lung einen max­i­malen Zeitraum von 24 zusam­men­hän­gen­den Tagen nicht übersteigt.

Aufbewahrungspflicht für empfangene Lieferscheine

Die Auf­be­wahrungspflicht für emp­fan­gene Liefer­scheine, die keine Buchungs­belege sind, endet mit Erhalt der Rech­nung. Gle­ich­es gilt für abge­sandte Rechnungen.

Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen

Seit 01.01.2017 müssen auf­be­wahrungspflichtige Unter­la­gen, die mit­tels elek­tro­n­is­ch­er Reg­istri­erkassen, Waa­gen mit Reg­istri­erkassen­funk­tion, Tax­am­e­tern und Wegstrecken­zäh­ler erstellt wor­den sind, für die Dauer der Auf­be­wahrungs­frist jed­erzeit ver­füg­bar, unverzüglich les­bar und maschinell auswert­bar auf­be­wahrt werden.

Aufze­ich­nungspflichtige Geschäftsvor­fälle sind laufend zu erfassen, einzeln festzuhal­ten sowie aufzuze­ich­nen und aufzube­wahren, sodass sich die einzel­nen Geschäftsvor­fälle in ihrer Entste­hung und Abwick­lung ver­fol­gen lassen kön­nen. Eine Aus­nahme von der Einze­laufze­ich­nungspflicht beste­ht aus Zumut­barkeits­grün­den bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekan­nten Per­so­n­en gegen Barzahlung.

Ab dem 01.01.2018 wird die Möglichkeit der Kassen-Nach­schau einge­führt. Dies ist ein eigen­ständi­ges Ver­fahren zur zeit­na­hen Aufk­lärung steuer­erhe­blich­er Sachver­halte unter anderem im Zusam­men­hang mit der ord­nungs­gemäßen Erfas­sung von Geschäftsvorfällen.

Elek­tro­n­is­che Aufze­ich­nungssys­teme müssen ab dem 01.01.2020 über eine zer­ti­fizierte tech­nis­che Sicher­heit­sein­rich­tung ver­fü­gen, die aus drei Bestandteilen beste­ht: einem Sicher­heitsmod­ul, einem Spe­icher­medi­um und ein­er dig­i­tal­en Schnittstelle.

Berechnung des Verspätungszuschlags

Der Ver­spä­tungszuschlag soll sich­er­stellen, dass Steuerpflichtige ihre Steuer­erk­lärun­gen rechtzeit­ig abgeben. In bes­timmten Fällen muss das Finan­zamt einen Ver­spä­tungszuschlag zwin­gend erheben, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuer­erk­lärung für ein Kalen­der­jahr 14 Monate später immer noch nicht abgegeben hat. Der neue Min­destver­spä­tungszuschlag wird 25,00 Euro für jeden ange­fan­genen Monat der Ver­spä­tung betragen.

Steuererklärungsfristen werden verlängert

Ab dem Steuer­jahr 2018 gilt eine neue Frist für alle Steuer­erk­lärun­gen: Diese müssen dann erst bis zum 31. Juli des Fol­ge­jahres (für die Steuer­erk­lärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finan­zamt einge­hen. Bei Beauf­tra­gung eines Steuer­ber­aters mit der Erstel­lung der Steuer­erk­lärung hat dieser kün­ftig bis zum 28./29. Feb­ru­ar des übernäch­sten Jahres Zeit, die Steuer­erk­lärun­gen abzugeben. Für die Steuer­erk­lärung 2018 wäre also der 28./29. Feb­ru­ar 2020 Fristende.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


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