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Videoaufnahme und Detektiv nur in wenigen Fällen legal

Wer betriebsschädigende Mitarbeiter per Kamera und Privatermittler überführen will, muss das gut mit dem Anwalt besprechen – Verstöße gegen Bundesdatenschutz- und Persönlichkeitsrecht sind sehr teuer.


Solche Mitar­beit­er sind der Alb­traum eines jeden Vorge­set­zten: In Tschechien ist eine 55-jährige Frau zu drei Jahren Gefäng­nis und ein­er Entschädi­gungszahlung von etwa 38.000 Euro verurteilt wor­den, weil sie ihrer Chefin regelmäßig Abführmit­tel ins Wass­er gemis­cht hat. Die Geschädigte litt jahre­lang an für die Ärzte unerk­lär­lichen gesund­heitlichen Prob­le­men wie Durch­fall, Erbrechen, hefti­gen Bauch­schmerzen, Schwindel, Müdigkeit und Glieder­schmerzen. Auf einen Ver­dacht hin wurde darum eine ver­steck­te Kam­era im Büro instal­liert, die schließlich den Über­griff doku­men­tierte: Auf­nah­men zeigten, wie die Angestellte eine große Dosis Abführmit­tel ins Glas ihrer Chefin mis­chte und mit einem Kugelschreiber umrührte – bevorzugt zu wichti­gen beru­flichen Ter­mi­nen. Offen­bar hoffte sie, dass ihre angeschla­gene Vorge­set­zte dann eine schlechte Fig­ur machen und sie selb­st deshalb Kar­ri­erevorteile haben würde.

Verdeckte Videoüberwachung ist nur das letzte Mittel

Ich bin kein Jurist. Aber ich schätze, dass auch hierzu­lande in so einem Fall der Ein­satz ver­steck­ter Kam­eras möglich wäre – natür­lich abges­timmt mit einem Recht­san­walt und dem Betrieb­srat, damit nicht gegen das Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG) ver­stoßen wird, das den Beschäftigten die Wahrung ihrer Pri­vat­sphäre im Betrieb garantiert. Gut trifft es die Einord­nung im Blog „daten­schutz noti­zen“: „Die ständi­ge Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts belegt, dass weniger in das Per­sön­lichkeit­srecht ein­greifende Mit­tel ergeb­nis­los aus­geschöpft sein müssen, bis die verdeck­te Videoüberwachung ein legit­imes Mit­tel darstellt.“

Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht unbedingt beachten

Keines­falls soll­ten sich Unternehmer – ver­lockt durch die Ver­füg­barkeit sehr leis­tungs­fähiger, preiswert­er und unauf­fäl­liger Aufze­ich­nung­stech­nik – dazu hin­reißen lassen, ein­fach mal loszu­fil­men. Das gilt für die zunehmend beliebter wer­den­den Dash­cams eben­so wie für fest instal­lierte Anla­gen zur Überwachung des Fir­men­gelän­des, die eventuell angren­zende Grund­stücke und Verkehr­swege erfassen. „Videoüberwachung – Viele Unternehmer wis­sen nicht, was gilt“ betitelt „handw­erk mag­a­zin“ den Bericht unter anderem über eine Bäck­erei mit 90 Fil­ialen, die zum Ver­hin­dern von Dieb­stählen auf per­ma­nente Kom­plet­tüberwachung aller Kun­den plus Mitar­beit­er set­zte und erst vom zuständi­gen Lan­des­daten­schutzbeauf­tragten gebremst sowie zum Ein­hal­ten der geset­zlichen Vorschriften bewegt wer­den konnte.

Nur bei Verdacht auf Straftat einen Detektiv einsetzen

Kri­tisch ist aber nicht nur die Videoüberwachung, son­dern das Nachs­pi­onieren all­ge­mein – beliebt etwa zum Über­führen krankgeschrieben­er Mitar­beit­er, die sich woan­ders etwas dazu­ver­di­enen oder inten­siv am eige­nen Haus herumw­erkeln kön­nten. Hier greift eben­falls das Bun­des­daten­schutzge­setz. Im konkreten Fall entsch­ied das Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, die Erken­nt­nisse eines Detek­tivs dürften nicht im Kündi­gungss­chutzprozess berück­sichtigt wer­den, obwohl sie zeigten, dass der Beschäftigte in einem anderen Betrieb genau jene Tätigkeit­en aus­ge­führt hat­te, die er seinem Arbeit­ge­ber wegen der Krankschrei­bung voren­thielt. Das Beobacht­en eines Arbeit­nehmers, so die Richter, stelle eine Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­beitung dar. Die dürfe laut BDSG aber nur geschehen, wenn sie entwed­er für die Durch­führung des Beschäftigten­ver­hält­niss­es oder zur Aufdeck­ung ein­er Straftat bei einem konkreten Ver­dacht erforder­lich sei. Bei­des war hier nicht der Fall.

Wer also an der Aufrichtigkeit eines Mitar­beit­ers zweifelt, sollte bess­er mit dem Anwalt den pro­bat­en Weg zur Beweis­er­mit­tlung besprechen, statt ein­fach einen Detek­tiv zu engagieren oder Überwachungskam­eras zu installieren.

Schlimm­sten­falls bekommt der Fir­menchef son­st für teures Geld nur Ergeb­nisse, die das Gericht nicht ver­w­ertet, und muss oben­drein ein Bußgeld wegen eines Ver­stoßes gegen das Bun­des­daten­schutzge­setz zahlen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Her­aus­ge­ber: DATEV eG, Nürnberg

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