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Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von besonderer Bedeutung. Deren Beantwortung entscheidet darüber, ob die GmbH von dem Geschäftsführergehalt neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten muss und ob sie zusätzlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten muss.


Allgemeine Grundsätze

Beurteilungs­maßstab für das Vor­liegen ein­er abhängi­gen Beschäf­ti­gung ist, dass der Arbeit­nehmer vom Arbeit­ge­ber per­sön­lich abhängig ist. Bei ein­er Beschäf­ti­gung in einem frem­den Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus­führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers unterliegt.

Demge­genüber ist eine selb­st­ständi­ge Tätigkeit vornehm­lich durch das eigene Unternehmer­risiko, das Vorhan­den­sein ein­er eige­nen Betrieb­sstätte, die Ver­fü­gungsmöglichkeit über die eigene Arbeit­skraft und die im Wesentlichen frei gestal­tete Tätigkeit und Arbeit­szeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selb­st­ständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamt­bild der Arbeit­sleis­tung und hängt davon ab, welche Merk­male über­wiegen. Entschei­dend ist häu­fig, ob der Geschäfts­führer über seine Kap­i­tal­beteili­gung einen so entschei­den­den Ein­fluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von ein­er Weisungs­befug­nis der GmbH gegenüber dem Geschäfts­führer sprechen kann.

Geschäftsführer ist zu 100 % an der GmbH beteiligt

Der alleinige Gesellschafter-Geschäfts­führer ist grund­sät­zlich nicht abhängig im Sinne der Sozialver­sicherung beschäftigt. Er hat maßge­blichen Ein­fluss auf die Geschicke der Gesellschaft.

Geschäftsführer ist zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt

Auch der Mehrheits­ge­sellschafter-Geschäfts­führer, der min­destens über 50 % des Stammkap­i­tals ver­fügt, hat grund­sät­zlich einen maßge­blichen Ein­fluss auf die Geschicke der GmbH. Damit übt er keine abhängige Beschäf­ti­gung im Sinne der Sozialver­sicherung aus.

Geschäftsführer ist zu 50 % an der GmbH beteiligt

Bei ein­er Beteili­gung mit 50 % liegt in der Regel Sozialver­sicherungs­frei­heit vor. Aus­nah­men kön­nen hier aber beste­hen, wenn der Gesellschafter-Geschäfts­führer z. B. außeror­dentliche Geschäfte mit einem Beirat abstim­men muss. 

Geschäftsführer hält Kapitalbeteiligung von weniger als 50 %, mit Sperrminorität

Ein Geschäfts­führer, der als Min­der­heits­ge­sellschafter eine Sper­rmi­norität hat, kann ihn belas­tende Entschei­dun­gen ver­hin­dern. Auch er übt grund­sät­zlich keine abhängige Beschäf­ti­gung im Sinne der Sozialver­sicherung aus. Im Ergeb­nis sind bei ein­er Beteili­gung unter 50 % immer die genauen Gesellschaftsver­hält­nisse entschei­dend. Allein das Vor­liegen ein­er Sper­rmi­norität reicht noch nicht aus. So kann der tat­säch­liche Ein­fluss des Geschäfts­führers auf die Gesellschaft größer sein, als er sich in der Beteili­gung aus­drückt, oder aber der Gesellschaftsver­trag schreibt eine qual­i­fizierte Mehrheit vor.

Geschäftsführer ist als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt

Ist der Geschäfts­führer als Min­der­heits­ge­sellschafter ohne Sper­rmi­norität an der GmbH beteiligt und kann er auch nicht aus anderen Grün­den fak­tisch Ein­fluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, ist er regelmäßig abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialver­sicherung. Die GmbH führt daher für den Geschäfts­führer Beiträge zur Sozialver­sicherung ab.

Geschäftsführer ist nicht an der GmbH beteiligt

Bei Fremdgeschäfts­führern, die nicht am Stammkap­i­tal der GmbH beteiligt sind, liegt nach der Recht­sprechung des Bun­dessozial­gericht grund­sät­zlich ein abhängiges und damit sozialver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor, weil sie den Weisun­gen der Gesellschafter­ver­samm­lung unterliegen.

Folgen einer Falschbeurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Macht die GmbH dabei Fehler, kann das sehr teuer wer­den: Behält die GmbH irrtüm­lich keine Sozialver­sicherungs­beiträge ein und führt dementsprechend keine ab, obwohl der Geschäfts­führer sozialver­sicherungspflichtig ist, haftet die GmbH als Arbeit­ge­berin für die nicht abge­führten Beiträge.

Bejaht die GmbH bei einem nicht sozialver­sicherungspflichti­gen Geschäfts­führer eine Sozialver­sicherungspflicht und führt deshalb die Arbeit­nehmer- und Arbeit­ge­ber­beiträge ab, zahlt sie zu hohe Beiträge. Diese wer­den ihr von den Sozialver­sicherungsträgern nur im Rah­men der Ver­jährung erstat­tet, wenn der Fehler aufgedeckt wird.

Empfehlung Statusfeststellungsverfahren

Die Entschei­dung, ob die vor­ge­nan­nten Voraus­set­zun­gen tat­säch­lich gegeben sind, kann sehr stre­it­ig sein kann. Daher soll­ten Geschäfts­führer unbe­d­ingt durch das Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren bei der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund verbindlich klären lassen, ob eine abhängige oder selb­st­ständi­ge Tätigkeit des Geschäfts­führers vorliegt.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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