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Reform der Betriebsrente

Die Bundesregierung hat am 21. Dezember 2016 den Entwurf des Betriebsrenten-stärkungsgesetzes beschlossen. Mit diesem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung Maßnahmen zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergriffen.


Diese richt­en sich ins­beson­dere an kleine und mit­tlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkom­men. Durch die erst­ma­lige Gewährung von Frei­be­trä­gen bleiben Betriebs‑, Riester- und son­stige frei­willige Zusatzrenten bei der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerb­s­min­derung teil­weise anrechnungsfrei.

Ziele der Reform

Der Geset­ze­sen­twurf zielt ins­beson­dere auf die Stärkung der betrieblichen Altersver­sorgung durch Neuregelun­gen im Arbeit­srecht (Betrieb­srentenge­setz), Verbesserung der Rah­menbe­din­gun­gen im Sozial­recht und eine Opti­mierung der steuer­lichen Förde­rung sowie eine Stärkung der Riester-Rente. Die grund­sät­zlich ab dem 1. Jan­u­ar 2018 greifend­en Neuregelun­gen set­zen im Arbeits- und Steuer­recht sowie im Ver­sicherungsauf­sichts- und Sozial­recht an.

Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)

Im Betrieb­srentenge­setz wird den Sozial­part­nern ermöglicht, kün­ftig auf der Grund­lage von Tar­ifverträ­gen soge­nan­nte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeit­ge­ber von bish­eri­gen Haf­tungsrisiken für Betrieb­srenten zu ent­las­ten. In diesem Fall wer­den auch keine Min­d­est- bzw. Garantieleis­tun­gen der durch­führen­den Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen mehr vorgesehen.

Die neue Betrieb­srente wird von der Bun­de­sanstalt für Finanz­di­en­stleis­tungsauf­sicht auf der Grund­lage spez­i­fis­ch­er neuer Auf­sichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozial­part­ner, zusam­men mit den Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen möglichst effiziente und sichere Betrieb­srenten­sys­teme einzuführen, zu imple­men­tieren und zu steuern.

Nicht tar­ifge­bun­dene Arbeit­ge­ber und Beschäftigte kön­nen vere­in­baren, dass die ein­schlägi­gen Tar­ifverträge auch für sie gel­ten sollen. Daneben wird im Betrieb­srentenge­setz die rechtssichere Aus­gestal­tung von tar­i­flichen Mod­ellen der automa­tis­chen Ent­gel­tumwand­lung verankert.

Verbesserung der Rahmenbedingungen im Sozialrecht

Im Sozial­recht wer­den neue Anreize für den Auf- und Aus­bau ein­er betrieblichen Altersver­sorgung ins­beson­dere bei Ger­ingver­di­enern gesetzt.

In der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerb­s­min­derung sowie bei der ergänzen­den Hil­fe zum Leben­sun­ter­halt in der Krieg­sopfer­für­sorge bleiben frei­willige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten kün­ftig bis zu 202 Euro anrechnungsfrei.

In der geset­zlichen Kranken- und Pflegev­er­sicherung wer­den über den Arbeit­ge­ber organ­isierte Riester-Renten kün­ftig genau­so behan­delt wie zer­ti­fizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Ver­ren­tungsphase beitragsfrei.

Außer­dem wird die Rolle der Deutschen Renten­ver­sicherung als objek­tiv neu­trale Infor­ma­tion­squelle auch für die betriebliche Altersver­sorgung ausgebaut.

Optimierung der steuerlichen Förderung

Für Ger­ingver­di­ener wird ein neues spez­i­fis­ches Steuer-För­der­mod­ell für zusät­zliche Beiträge des Arbeit­ge­bers in eine betriebliche Altersver­sorgung des Arbeit­nehmers eingeführt.

Der Förder­be­trag beträgt 30 % und wird an den Arbeit­ge­ber im Wege der Ver­rech­nung mit der vom Arbeit­ge­ber abzuführen­den Lohn­s­teuer aus­gezahlt. Der Förder­be­trag richtet sich an Beschäftigte mit einem Brut­toeinkom­men von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Beiträge von min­destens 240 bis 480 Euro im Kalen­der­jahr beträgt der Förder­be­trag somit 72 bis max­i­mal 144 Euro im Kalenderjahr.

Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibi-lisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens

Der derzeit­ige steuer­freie Dotierungsrah­men in Höhe von vier Prozent der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze in der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung für Zahlun­gen des Arbeit­ge­bers an Pen­sion­skassen, Pen­sions­fonds oder Direk­tver­sicherun­gen wird zu ein­er ein­heitlichen prozen­tualen Gren­ze zusam­menge­fasst und erhöht. Dieser beträgt 8 % der Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze der all­ge­meinen Renten­ver­sicherung. Die 20 % Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird beibehalten.

Außer­dem wird der steuer­freie Dotierungsrah­men bei Abfind­ungszahlun­gen und gebroch­enen Erwerb­s­bi­ografien durch Ein­räu­mung ein­er zusät­zlichen steuer­freien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvol­u­men flex­i­bil­isiert sowie ver­schiedene Vere­in­fachun­gen des steuer­lichen Ver­wal­tungsver­fahrens umgesetzt.

Stärkung der Riester-Rente

Zusät­zlich zu den zuvor genan­nten Maß­nah­men wer­den Verbesserun­gen im Bere­ich der Riester-Rente auf den Weg gebracht.

Die jährliche Grundzu­lage wird von gegen­wär­tig 154 Euro auf 165 Euro ange­hoben. Es gibt Erle­ichterun­gen bei der Besteuerung der Abfind­un­gen von Klein­be­tragsrenten. Beim Zulagev­er­fahren wer­den die Ver­fahren verbessert, ins­beson­dere durch eine kürzere Frist für die Über­prü­fung des Zulageanspruchs durch die Zen­trale Zula­gen­stelle für Altersvermögen.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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