Fachartikel & News

Die Berechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach dem „Phantomlohn“

Häufig haben Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge aus einem zu geringen Entgelt berechnet. In der Praxis spricht man in diesem Fall von der „Phantomlohnfalle“. Die Feststellung eines Phantomlohns stellt einen häufigen Schwerpunkt in der Sozialversicherungsprüfung dar.


Dieser Artikel erk­lärt zunächst, was ein Phan­tom­lohn ist, und nen­nt die wichtig­sten Gründe für einen Phantomlohn.

Definition Phantomlohn

Arbeit­nehmer haben aus ihrem Arbeits- oder Tar­ifver­trag Anspruch auf Vergü­tung ihrer Arbeit­sleis­tung. Während im Steuer­recht das soge­nan­nte Zuflussprinzip gilt – Ein­nah­men sind dem­nach in dem Zeit­punkt zuge­flossen, in dem der Steuerpflichtige über sie ver­fü­gen kann –, kommt in der Sozialver­sicherung das Entste­hung­sprinzip zur Anwendung.

Hier­nach wer­den Beiträge auf das Arbeit­sent­gelt bere­its dann fäl­lig, wenn der Anspruch des Arbeit­nehmers ent­standen ist. Dies gilt unab­hängig von der tat­säch­lichen Zahlung. Die Beitragsansprüche der Sozialver­sicherungsträger richt­en sich also nach dem geschulde­ten Arbeit­slohn. Der Phan­tom­lohn entste­ht damit, sobald der Arbeit­nehmer ein höheres Ent­gelt beanspruchen kann, als er tat­säch­lich erhal­ten hat bzw. von dem Sozialver­sicherungs­beiträge erhoben wor­den sind. Wird inner­halb ein­er Betrieb­sprü­fung ein Phan­tom­lohn fest­gestellt, ste­ht den Sozialver­sicherungsträgern ein Nachzahlungsanspruch zu.

Phantomlohn bei Mindestlohn

Häu­fig entste­ht der Phan­tom­lohn im Zusam­men­hang mit dem geset­zlichen Min­dest­lohn. Dieser beträgt ab 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Wer­den ein unter­halb des Min­dest­lohns liegen­der Stun­den­lohn bezahlt und auf dieser Grund­lage die Sozialver­sicherungs­beiträge berech­net, ist bere­its der Phan­tom­lohn ent­standen. Die Sozialver­sicherung wird die Sozialver­sicherungs­beiträge aus dem Min­dest­lohn von 8,84 Euro berechnen.

Ähn­lich ver­hält es sich, wenn der Arbeit­nehmer unter­halb eines Tar­ifver­trags, ein­er Betrieb­svere­in­barung oder eines Branchen­min­dest­lohns wie in der Pflege­branche vergütet wird.

Phantomlohn bei Entgeltfortzahlung

Im Krankheits­fall hat ein Arbeit­nehmer bis zu 6 Wochen nach Beginn der Arbeit­sun­fähigkeit einen Anspruch auf die Fortzahlung seines Arbeit­sent­gelts. Dem Arbeit­nehmer ist das Gehalt weit­er zu bezahlen, welch­es er bei tat­säch­lich­er Arbeit­sleis­tung erhal­ten hätte. Hierzu zählen ins­beson­dere der Stun­den- bzw. Monat­slohn. Auch Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtar­beit müssen weit­er gezahlt wer­den, wenn diese bei Arbeit­sleis­tung ange­fall­en wären. Bei der Ent­gelt­fortzahlung müssen Zula­gen nicht berück­sichtigt wer­den, wenn diese wie z. B. Schmutz­zu­la­gen nicht entstehen.

Phantomlohn bei Urlaubsentgelt

Eine weit­ere wichtige Phan­tom­lohn­falle soll­ten Sie im Zusam­men­hang mit Urlaub­sent­gel­ten ken­nen. Während des Urlaubes des Arbeit­nehmers ist diesem das Arbeit­sent­gelt in Höhe des durch­schnit­tlichen Arbeitsver­di­en­sts der let­zten 13 Wochen vor Urlaub­s­be­ginn weit­erzubezahlen. Hier­bei wer­den bezahlte Über­stun­den oder Lohnkürzun­gen z. B. wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt.

Folgen

Die Deutsche Renten­ver­sicherung darf aus einem Phan­tom­lohn Sozialver­sicherungs­beiträge für vier Jahre nach­fordern. Zudem fall­en Säum­niszuschläge an. Der Arbeit­ge­ber kann dabei vom Arbeit­nehmer nur für drei Monate dessen Anteil an den Gesamt­sozialver­sicherungs­beiträ­gen einbehalten.

Fazit

Zu Recht spricht man in der Prax­is von der „Phan­tom­lohn­falle“. Wer in diese rein­tappt, hat mit erhe­blichen Nachzahlun­gen zu rech­nen. Ein beson­deres Augen­merk ist auch auf die Auswirkung des Phan­tom­lohns auf die ver­sicherungsrechtliche Beurteilung zu lenken: Ins­beson­dere bei ger­ingfügig ent­lohn­ten Beschäf­ti­gun­gen ist dies rel­e­vant, wenn die Ent­gelt­gren­ze von 450 Euro durch den Phan­tom­lohn über­schrit­ten wird. Der Arbeit­nehmer ist damit nicht mehr ger­ingfügig beschäftigt. Vielmehr sind in diesem Fall die Sozialver­sicherungs­beiträge nach der Gleit­zo­nen-regelung zu ermitteln.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!