Fachartikel & News

Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen X R 6/14) entschieden, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Nach dem Urteil kommt es dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer-lich abziehen konnte. Hierauf weist der Bundesfinanzhof innerhalb seiner Pressemitteilung hin.


Sachver­halt

Die pri­vate Kranken­ver­sicherung hat­te dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil sein­er im Jahr 2009 für sich und seine Fam­i­lien­mit­glieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegev­er­sicherung erstat­tet. Pri­vate Kranken­ver­sicher­er erstat­ten ihren Mit­gliedern häu­fig Beiträge, wenn sie im vor­ange­gan­genen Jahr keine Rech­nung ein­gere­icht und damit keine Leis­tung bezo­gen haben. Diese Beiträge hat­te der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begren­zten Umfang steuer­lich gel­tend machen kön­nen. Erst seit dem Bürg­er­ent­las­tungs­ge­setz Kranken­ver­sicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegev­er­sicherung in voller Höhe als Son­der­aus­gaben abziehbar.

Entschei­dung des Bundesfinanzhofs

Der Bun­des­fi­nanzhof teilte mit, dass erstat­tete Son­der­aus­gaben, zu denen u. a. Kranken­ver­sicherungs­beiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gle­ichar­ti­gen Son­der­aus­gaben nach ständi­ger Recht­sprechung zu ver­rech­nen sind. In dieser Folge min­derte das Finan­zamt im Stre­it­fall die abziehbaren Son­der­aus­gaben des Klägers. Hier­mit war der Kläger nicht ein­ver­standen. Seine Klage vor dem Nieder­säch­sis­chen Finanzgericht hat­te Erfolg, in Par­al­lelfällen gaben andere Finanzgerichte hinge­gen der Finanzver­wal­tung recht.

Der Bun­des­fi­nanzhof wies im Stre­it­fall auf Revi­sion des Finan­zamts jedoch die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsver­rech­nung auch dann vorzunehmen, wenn die erstat­teten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Ver­rech­nung von erstat­teten mit gezahlten Son­der­aus­gaben habe sich durch das Bürg­er­ent­las­tungs­ge­setz Kranken­ver­sicherung nichts geändert.

Für die Gle­ichar­tigkeit der Son­der­aus­gaben als Ver­rech­nungsvo­raus­set­zung seien die steuer­lichen Auswirkun­gen nicht zu berück­sichti­gen. Die Änderung der geset­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen führe auch dann zu keinem anderen Ergeb­nis, wenn auf­grund der Neuregelung die Son­der­aus­gaben nicht mehr beschränkt, son­dern unbeschränkt abziehbar sind.

Die im Jahr 2010 vorgenommene Ver­rech­nung ste­ht schließlich nicht im Wider­spruch zur Recht­sprechung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegev­er­sicherungskosten steuer­lich zu berück­sichti­gen sind, soweit sie den ver­fas­sungsrechtlich gebote­nen Basiss­chutz gewährleis­ten. Denn dies gilt nur für die Aufwen­dun­gen, durch die der Steuerpflichtige tat­säch­lich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlun­gen zu ein­er wirtschaftlichen Belas­tung. Diese ent­fällt aber im Umfang der gle­ichar­ti­gen Beitragsrückerstattungen.

Anders: Erstat­tun­gen für gesund­heits­be­wusstes Verhalten

Zu einem anderen Ergeb­nis kam der Bun­des­fi­nanzhof in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 (Akten­ze­ichen X R 17/15) im Zusam­men­hang mit der Erstat­tung der Kosten für Gesund­heits­maß­nah­men. Diese Erstat­tun­gen der geset­zlichen Krankenkasse inner­halb eines Bonus­pro­gramms min­dern nicht die als Son­der­aus­gaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

In sein­er Begrün­dung führt der Bun­des­fi­nanzhof aus, dass die stre­it­ge­gen­ständliche Bonuszahlung nicht dazu geführt habe, dass sich an der Beitragslast der Ver­sicherten zur Erlan­gung des Basiskranken­ver­sicherungss­chutzes etwas ändere.

Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechts­grund in ein­er Leis­tung der Krankenkasse, näm­lich der Erstat­tung der von den Ver­sicherten getra­ge­nen gesund­heits­be­zo­ge­nen Aufwen­dun­gen. Die Bonuszahlung ste­he damit nicht im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit den Beiträ­gen zur Erlan­gung des Basiskranken­ver­sicherungss­chutzes, son­dern stelle eine Erstat­tung der vom Steuerpflichti­gen getra­ge­nen gesund­heits­be­zo­ge­nen Aufwen­dun­gen dar.

Dem ste­ht aus Sicht des Bun­des­fi­nanzhofs auch nicht ent­ge­gen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstat­teten Beitrag ange­se­hen und elek­tro­n­isch im Wege des Kon­trollmelde­v­er­fahrens über­mit­telt hat­te. Dem kommt nach der Entschei­dung keine Bindungswirkung zu.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

This is a unique website which will require a more modern browser to work! Please upgrade today!