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Rechtsprechung zu abgasmanipulierten Fahrzeugen

Im September 2015 wurde der VW-Abgasskandal aufgedeckt. VW verwendete eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge. Etwa 2,5 Millionen Autos von VW, Seat, Skoda und Audi stoßen in Deutschland mehr Stickoxid und Feinstaub in die Luft als zulässig.


Nach knapp über einem Jahr gibt es erste Urteile zu den abgas­ma­n­ip­ulierten Fahrzeu­gen. Die Recht­sprechung ist jedoch nicht ein­heitlich. Die Ten­denz erscheint jedoch verbraucherfreundlich:

Mögliche Rechte

Käufern eines abgas­ma­n­ip­ulierten Fahrzeugs kön­nen ver­schiedene Rechte zuste­hen. Zum einen sind Ansprüche gegen den VW-Konz­ern denkbar. Zum anderen kom­men auch Rechte gegen den Kfz-Händler in Betracht.

Ansprüche gegenüber dem VW-Konzern

Gegenüber dem VW-Konz­ern kön­nen Schaden­er­satzansprüche beste­hen. In diesem Zusam­men­hang sind der Redak­tion jedoch keine Urteile bekan­nt. Ein Schaden wird jedoch mit hoher Wahrschein­lichkeit zu beja­hen sein, wenn das gekaufte Fahrzeug wegen der manip­ulierten Motors­teuerung seine Betrieb­szu­las­sung oder seine Umwelt­plakette ver­lieren würde. Auch eine Erhöhung des Spritver­brauchs oder eine gerin­gere Fahrleis­tung wegen ein­er Nachbesserung kön­nte zu einem durch den Her­steller zu erset­zen­den Schaden führen.

Ansprüche gegenüber Händlern

Die meis­ten rechtlichen Auseinan­der­set­zun­gen wer­den zwis­chen Käufern und Händlern geführt. Hierzu gibt es bere­its eine Vielzahl an Urteilen. Die Käufer eines Autos mit betrof­fen­em Motor kön­nen gegen den Verkäufer Ansprüche auf Nachbesserung haben. Die Kosten der Nachbesserung muss der Händler bzw. der Her­steller übernehmen.

Ist die von einem Käufer geset­zte (angemessene) Frist zur Nachbesserung ver­strichen, ist der Rück­tritt vom Kaufver­trag denkbar. So hat das Landgericht München I entsch­ieden (Urteil vom 14.04.2016, Akten­ze­ichen 23 O 23033/15), dass der Verkäufer den Kauf­preis abzüglich Nutzungser­satz zurück­zahlen muss. Ähn­lich hat das Landgericht Krefeld entsch­ieden (Urteile vom 14.09.2016, Akten­ze­ichen 2 O 72/16 und 83/16).

Auch das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 06.12.2016 (Akten­ze­ichen 10 O 146/16) entsch­ieden, dass der beklagte VW-Ver­tragshändler zur Erstat­tung des Kauf­preis­es abzüglich ein­er Nutzungsentschädi­gung verpflichtet sei. In der Urteils­be­grün­dung führte es sog­ar aus, dass eine Frist zur Nacher­fül­lung jeden­falls dann nicht geset­zt wer­den muss, wenn das Auto­haus selb­st eine Nachbesserung ablehnt und den Käufer auf eine VW-Rück­r­u­fak­tion ver­weist. Auch eine zwis­chen­zeitliche Nachrüs­tung in der Werk­statt führte nach der Argu­men­ta­tion des Landgerichts Aachen zu keinem anderen Ergeb­nis. Das gle­iche Ergeb­nis kann mit hoher Wahrschein­lichkeit durch eine Anfech­tung wegen arglistiger Täuschung erre­icht werden.

Das Landgericht Düs­sel­dorf hat­te hinge­gen eine Klage zur Rück­ab­wick­lung eines in Rede ste­hen­den Kaufver­trags abgelehnt. In diesem Fall hat­te der Käufer dem Verkäufer jedoch keine Frist geset­zt (Urteil vom 23.08.2016, Akten­ze­ichen 413/15). Gründe, nach denen eine Frist­set­zung aus­nahm­sweise ent­behrlich sein kön­nte, sah das Düs­sel­dor­fer Landgericht nicht.

Auch das Landgericht Bochum hat eine wesentliche Beein­träch­ti­gung der Gebrauch­stauglichkeit eines betrof­fe­nen Fahrzeugs und damit das Vor­liegen eines Man­gels verneint und die Klage eines Käufers abgewiesen (Urteil vom 16.03.2016, Akten­ze­ichen I – 2 O 425/15). Das Gericht hat­te die Entschei­dung damit begrün­det, dass der Man­gel nicht so erhe­blich sei, dass er einen Anspruch auf Rück­tritt begrün­den könnte.

Ansprüche gegenüber Rechtsschutzversicherungen

Neben den Ansprüchen der Autokäufer gegenüber Händlern und dem VW-Konz­ern beschäfti­gen sich viele Gerichte mit Rechtsstre­it­igkeit­en zwis­chen Autokäufern und ihrer Rechtss­chutzver­sicherung: Rechtsstre­it­igkeit­en im Zusam­men­hang mit einem Autokauf fall­en unter den Verkehrsrechtss­chutz. Die Ver­sicher­er müssen ihren Kun­den eine Deck­ungszusage erteilen, wenn die Klage aus­re­ichend Aus­sicht auf Erfolg hat.

Viele Rechtss­chutzver­sicherun­gen haben sich jedoch geweigert, eine solche Deck­ungszusage zu erteilen. Die Gerichte haben diese aber häu­fig zur Gewährung der Deck­ung verurteilt. Hier ist beispiel­sweise das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.06.2016, Akten­ze­ichen 20 O 62/16, zu nen­nen, in dem es die Ver­sicherung verurteilt hat­te, dem Kläger Deck­ung für die Durch­set­zung von Schaden­er­satz wegen vorsät­zlich­er, sit­ten­widriger Schädi­gung gegen Volk­swa­gen zu gewähren.

Auch das Landgericht Mos­bach stellte mit Urteil vom 04.11.2016, Akten­ze­ichen 2 O 62/16, fest, dass die Rechtss­chutzver­sicherung verpflichtet ist, die Kosten der Rechtsver­fol­gung gegenüber dem VW-Konz­ern und dem Ver­tragshändler zu tragen.


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