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Neues von der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 reformiert (Erbschaftsteuerreform 2009). Das reformierte Gesetz war jedoch ebenfalls verfassungswidrig.


Mit Urteil vom 17. Dezem­ber 2014 hat der Erste Sen­at des Bun­desver­fas­sungs­gerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkung­s­teuerge­set­zes (Erb­StG) für ver­fas­sungswidrig erk­lärt. Die Vorschriften waren zunächst weit­er anwend­bar. Der Geset­zge­ber musste bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung tre­f­fen. Über den aktuellen Stand der Entwick­lun­gen informiert dieser Artikel.

Unsicherheit über Besteuerungsfolgen

Ab dem 1. Juli 2016 herrschte Unsicher­heit über die Besteuerungs­fol­gen: Die Über­gangs­frist, dass bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu tre­f­fen ist, ist abge­laufen. Die Finanzver­wal­tung geht davon aus, dass die Erb­schaft­s­teuer wie bish­er zu ver­an-lagen ist. Sie hat in einem koor­dinierten Län­der­erlass vom 21. Juni 2016 die Finanzämter angewiesen, die Erb­schaft­s­teuer wie bish­er zu veranlagen.

Am 24. Juni 2016 hat der Bun­destag die Reform der Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer beschlossen. Hier­nach soll die Neuregelung rück­wirk­end für Erwerb­svorgänge ab dem 1.7.2016 zur Anwen­dung kom­men. Die Ver­fas­sungsmäßigkeit dieser Rück-wirkung wird jedoch schon jet­zt diskutiert.

Nach­dem der Bun­desrat am 8. Juli 2016 den Ver­mit­tlungsauss­chuss angerufen hat­te, hat dieser seine Beratun­gen auf Ende Sep­tem­ber 2016 vertagt. Inner­halb ein­er Pressemit­teilung vom 14. Juli 2016 hat­te das Bun­desver­fas­sungs­gericht sog­ar mit­geteilt, dass es sich nach Ablauf der geset­zten Frist zur Neu-regelung erneut mit der Erb­schaft­s­teuer befassen wird. In der Pressemit­teilung heißt es ausdrücklich:

Zwar gel­ten die für ver­fas­sungswidrig erk­lärten Vorschriften des Erb­schaft­s­teuer- und Schenkung­s­teuerge­set­zes fort. Da eine entsprechende Geset­zesän­derung bis heute nicht vor­liegt, hat der Vor­sitzende des Ersten Sen­ats des Bun­desver­fas­sungs­gerichts, Prof. Dr. Fer­di­nand Kirch­hof, nun­mehr mit Schreiben an die Bun­desregierung, den Bun­destag und den Bun­desrat vom 12. Juli 2016 mit­geteilt, dass der Erste Sen­at sich nach der Som­mer­pause Ende Sep­tem­ber mit dem weit­eren Vorge­hen im Nor­menkon­trol­lver­fahren um das Erb­schaft­s­teuer- und Schenkung­s­teuerge­setz befassen wird. 

Bund und Län­der haben sich schließlich doch auf einen Kom­pro­miss zur Reform der Erb­schaft­s­teuer eini­gen kön­nen. Am 21.9.2016 wurde im Ver­mit­tlungsauss­chuss eine Eini­gung bezüglich der neuen Regeln zur steuer­lichen Begün­s­ti­gung von Firmener­ben erzielt. Diese wer­den auch weit­er­hin vom Fiskus ver­schont, wenn sie das Unternehmen län­gere Zeit fort­führen und Arbeit­splätze erhal­ten. Dem Vorschlag müssen nun noch der Bun­destag und der Bun­desrat zustimmen.

Umstrittene Verschonungsregeln

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat­te in seinem Urteil ins­beson­dere die Ver­scho­nungsregeln für Betrieb­sver­mö­gen als zu weit­ge­hend betra­chtet. Die umstrit­te­nen Kern­punk­te der Erb­schaft­s­teuer­reform beziehen sich nach den Agen­turen dpa und Reuters ins­beson­dere auf fol­gende Verschonungsregeln:

  • Großver­mö­gen: Ab Betrieb­sver­mö­gen von 26 Mil­lio­nen Euro je Erb­fall soll es eine „Bedürfnis­prü­fung“ geben. Der Erbe muss nach­weisen, dass ihn die Zahlung der Erb­schaft­s­teuer finanziell über­fordern würde. Unter­halb der Gren­zen wer­den weit­er Steuer­vorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnis­prü­fung ein, muss er sein Pri­vatver­mö­gen offen­le­gen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herange­zo­gen werden.
  • Stun­dung: Wird die Steuer aus dem Pri­vatver­mö­gen gezahlt, kann sie 10 Jahre lang zins­los ges­tun­det werden. 
  • Abschmelz­mod­ell: Soll das Pri­vatver­mö­gen pri­vat bleiben, greift ein Abschlagsmod­ell: Mit wach­sen­dem Unternehmensver­mö­gen muss ein größer­er Teil des Betrieb­sver­mö­gens ver­s­teuert werden.
  • Fam­i­lienun­ternehmen: Für Fam­i­lienun­ternehmen mit Kap­i­tal­bindung beziehungsweise Ver­fü­gungs­beschränkung – der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entschei­den – ist ein Steuer­ab­schlag auf den Fir­men­wert geplant. Der darf max­i­mal 30 % betragen.
  • Klein­be­triebe: Bish­er sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeit­nehmern vom Nach­weis des Arbeit­splatzer­halts befre­it. Kün­ftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitar­beit­ern von der Nach­weispflicht ausgenom­men werden.
  • Ver­wal­tungsver­mö­gen: Anders als Betrieb­s­grund­stücke und Maschi­nen wird Ver­wal­tungsver­mö­gen besteuert und nicht „ver­schont“. 10 % des Ver­wal­tungsver­mö­gens bleiben pauschal steuer­frei. Begün­stigt wer­den betriebliche Altersvor­sorge oder ver­pachtete Grund­stücke sowie Fir­men­beteili­gun­gen außer­halb der EU.
  • Investi­tion­sklausel: Mit­tel aus einem Erbe, die laut Tes­ta­ment inner­halb von zwei Jahren nach dem Tod für Investi­tio­nen in das Unternehmen getätigt wer­den, sollen steuer­rechtlich begün­stigt werden.
  • Steuer­tricks: Wenn das nicht begün­stigte Ver­wal­tungsver­mö­gen 90 % des Betrieb­sver­mö­gens über­schre­it­et, wird die Ver­scho­nung von der Erb­schaft- und Schenkung­s­teuer ausgeschlossen.
  • Unternehmenswert: Für viele Experten war die Frage, wie Unternehmen kün­ftig bew­ertet wer­den, das eigentliche Prob­lem der Reform. Denn daran bemisst sich die Höhe der Steuerzahlung. Vor allem kleinere Unternehmen nutzen zur Wert­er­mit­tlung das vere­in­fachte Ertragswertver­fahren. Es hat den Nachteil, dass es rech­ner­isch vom derzeit extrem niedri­gen Zinssatz abhängt, was aktuell zu sehr hohen Bew­er­tun­gen führt. Des-halb wird die Berech­nungs­grund­lage angepasst.

Ergebnisse des Vermittlungsausschusses

Nach eige­nen Angaben hat der Ver­mit­tlungsauss­chuss fol­gen­den Kom­pro­missvorschlag beschlossen: Die Ver­mit­tler einigten sich bei den bis zulet­zt strit­ti­gen Kri­te­rien zur Unternehmens­be­w­er­tung, ins­beson­dere zum Kap­i­tal­isierungs­fak­tor von 13,75 für das vere­in­fachte Ertragswertver­fahren, zum Vor­we­gab­schlag bei Fam­i­lienun­ternehmen, zur Optionsver­scho­nung für Ver­wal­tungsver­mö­gen sowie zu den Voraus­set­zun­gen für eine Steuerstundung.

Außer­dem schlägt der Ver­mit­tlungsauss­chuss Maß­nah­men zur Miss­brauchs­bekämp­fung vor. So soll es keine Wiedere­in­führung der soge­nan­nten Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxu­s­ge­gen­stände wie Old­timer, Yacht­en, Kunst­werke sollen grund­sät­zlich nicht begün­stigt wer­den. Die Empfehlung enthält zudem weit­ere tech­nis­che und klarstel­lende Änderun­gen an dem ursprünglichen Bun­destags­beschluss, so bei den Altersvor­sorgeDeck­ungsmit­teln und Aus­nah­men für ver­mi­etete oder ver­pachtete Grund­stücke z. B. von Brauereien.

Fazit

Äußerst unbe­friedi­gend ist, dass es der Geset­zge­ber in rund 18 Monat­en nicht geschafft hat­te, die Erb­schaft­s­teuer­reform zu ver­ab­schieden. Eine voll­ständi­ge Bla­m­age kon­nte durch den Ver­mit­tlungsauss­chuss ver­hin­dert werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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