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Maßnahmen gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 18.3.2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht.


Zum Schutz vor Manip­u­la­tio­nen an dig­i­tal­en Grun­daufze­ich­nun­gen, z. B. Kasse­naufze­ich­nun­gen, soll die Unverän­der­barkeit von dig­i­tal­en Grun­daufze­ich­nun­gen sichergestellt und Manip­u­la­tio­nen ver­hin­dert wer­den. Nun hat das Bun­desk­abi­nett den Geset­ze­sen­twurf beschlossen. Dem­nach müssen elek­tro­n­is­che Reg­istri­erkassen kün­ftig über eine zer­ti­fizierte tech­nis­che Sicher­heit­sein­rich­tung zur Ver­mei­dung von Steuer­hin­terziehung durch manip­ulierte Kasse­naufze­ich­nun­gen ver­fü­gen. Dies hat die Bun­desregierung in ein­er Pressemit­teilung vom 13.7.2016 mitgeteilt.

Veränderungen steuerrelevanter Geschäftsvorfälle

Die Verän­derun­gen hin­sichtlich steuer­relevanter Geschäftsvor­fälle – die in der über­wiegen­den Mehrzahl der Fälle nachträglich, d. h. nach Dateneingabe, vorgenom­men wer­den – sind nach Angaben des Bun­desmin­is­teri­ums der Finanzen ins­beson­dere nicht doku­men­tierte Stor­nierungen, nicht doku­men­tierte Änderun­gen mit­tels elek­tro­n­is­ch­er Pro­gramme oder der Ein­satz von Manip­u­la­tion­ssoft­ware (z. B. Phan­tomware, Zapper).

Die ver­wen­dete Soft­ware ermöglicht umfassende Verän­derun­gen und Löschun­gen von Dat­en, die nicht mehr nachvol­lziehbar sind. Die Soft­ware kann Bedi­enereingaben unter­drück­en, Umsatzkat­e­gorien löschen, Daten­banken inhaltlich erset­zen, Geschäftsvor­fälle erfassen, die nicht stattge­fun­den haben, oder auch hoch­preisige durch preiswert­ere Waren ersetzen.

Die Manip­u­la­tion­ssoft­ware kann sich „ver­steckt“ auf dem Kassen­sys­tem selb­st be­­finden (Phan­tomware), auf einem USB-Stick oder sie wird über das Inter­net ver­wen­det (Zap­per). Der Ein­satz von z. B. Phan­tomware oder Zap­pern ist bei kon­se­quent dop­pel­ter Verkürzung (der Ein­nah­men und des dazuge­höri­gen Wareneinkaufs) und nachträglich geän­derten Grun­daufze­ich­nun­gen ohne Pro­tokol­lierung für Außen­prüfer kaum oder gar nicht erkennbar.

Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem

Kün­ftig müssen nach dem Geset­zen­twurf die soge­nan­nten Grun­daufze­ich­nun­gen einzeln, voll­ständig, richtig, zeit­gerecht und geord­net auf einem Spe­icher­medi­um gesichert wer­den. Elek­tro­n­is­che Aufze­ich­nungssys­teme müssen dafür über eine zer­ti­fizierte tech­nis­che Sicher­heit­sein­rich­tung ver­fü­gen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • einem Sicher­heitsmod­ul,
  • einem Spe­icher­medi­um und
  • ein­er dig­i­tal­en Schnittstelle.

Das Sicher­heitsmod­ul gewährleis­tet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufze­ich­nungsvor­gangs pro­tokol­liert und später nicht mehr unerkan­nt manip­uliert wer­den kön­nen. Auf dem Spe­icher­medi­um wer­den die Einze­laufze­ich­nun­gen für die Dauer der geset­zlichen Auf­be­wahrungs­frist gespe­ichert. Die dig­i­tale Schnittstelle gewährleis­tet eine rei­bungslose Datenüber­tra­gung für Prüfungszwecke.

Zertifizierung durch Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bun­de­samt für Sicher­heit in der Infor­ma­tion­stech­nik (BSI) soll die tech­nis­chen Anforderun­gen an diese Sicher­heit­sein­rich­tung definieren und anschließend entsprechende Anbi­eter­lö­sun­gen zer­ti­fizieren. Der Geset­zen­twurf schreibt keine bes­timmte Lösung vor, son­dern ist tech­nolo­gie­of­fen und her­stellerun­ab­hängig aus­gestal­tet. Damit wird den jew­eili­gen Ver­hält­nis­sen der ver­schiede­nen Wirtschaft­szweige Rech­nung getra­gen, außer­dem kann so tech­nis­che Inno­va­tion berück­sichtigt werden.

Die von der Physikalisch-Tech­nis­chen Bun­de­sanstalt entwick­elte INSI­KA-Smart­card erfüllt heute schon viele Anforderun­gen des vorge­se­henen Zer­ti­fizierungsver­fahrens. Die INSI­KA-Smart­card dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforder­lichen Anpas­sun­gen als ein tech­nis­ches Sicher­heitsmod­ul zer­ti­fiziert wer­den können.

Die Ein­führung ein­er all­ge­meinen Reg­is-tri­erkassenpflicht sieht der Geset­zen­twurf nicht vor. Sie wäre aus Kosten-Nutzen-Gesicht­spunk­ten unver­hält­nis­mäßig. Dies gilt ins­beson­dere bei Wochen­märk­ten, Gemeinde‑, Vere­ins­festen oder Hoflä­den und Straßen­verkäufern sowie Per­so­n­en, die ihre Dien­stleis­tun­gen nicht an fes­ten Orten gebi­eten. Aus­nah­men wären zudem nicht rechtssich­er abgrenzbar. Die Kon­trolle ein­er verpflich­t­en­den Nutzung von Reg­istri­erkassen wäre zudem mit hohem Ver­wal­tungsaufwand ver­bun­den. Der Geset­zen­twurf sieht eine Bel­e­gaus­gabe auf Ver­lan­gen des Kun­den vor. Es wird damit aus­drück­lich geset­zlich normiert, dass jedem Kun­den das Recht zuste­ht, einen Beleg zu fordern. Eine Bel­e­gaus­gabepflicht ist nicht vorge­se­hen, da steuer­liche Kon­trollen auch ohne eine der­ar­tige Pflicht möglich sind.

Einführung einer Kassen-Nachschau

Ergänzend zu den bere­its vorhan­de­nen Instru­menten der Steuerkon­trolle in Unternehmen soll als neues Instru­ment eine Kassen-Nach­schau geset­zlich einge­führt wer­den. Diese Kassen-Nach­schau soll als eigen­ständi­ges Ver­fahren speziell zum Zwecke der Über­prü­fung von Aufze­ich­nun­gen mit­tels Reg­istri­erkassen einge­führt werden.

Sanktionierung von Verstößen

Wer­den Ver­stöße gegen die neuen Verpflich­tun­gen zur ord­nungs­gemäßen Nutzung der tech­nis­chen Sicher­heit­sein­rich­tung fest­gestellt, kön­nen diese als Steuerord­nungswidrigkeit mit ein­er Geld­buße von bis zu 25.000 Euro geah­n­det werden.

Einsatz ab 2020 verpflichtend

Die Sicher­heit­sein­rich­tung ist verpflich­t­end ab dem 1. Jan­u­ar 2020 einzuset­zen. Aus Grün­den des Ver­trauenss­chutzes wurde eine Über­gangsregelung für Unternehmen aufgenom­men, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderun­gen des BMF-Schreibens vom 26. Novem­ber 2010 angeschafft haben, aber diese bauar­tbe­d­ingt nicht mit ein­er zer­ti­fizierten tech­nis­chen Sicher­heit­sein­rich­tung aufrüsten kön­nen. Diese Kassen kön­nen läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2022 genutzt werden.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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