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Häusliches Arbeitszimmer: kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 27.07.2015 (Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen nicht abgezogen werden dürfen. Nach dem Beschluss des Großen Senats setzt ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.


Sachverhalt

In dem der Entschei­dung des Großen Sen­ats zugrunde liegen­den Ver­fahren war stre­it­ig, ob Kosten für einen Wohn­raum, der zu 60 % zur Erzielung von Ein­nah­men aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung und zu 40 % pri­vat genutzt wird, anteilig als Wer­bungskosten bei den Einkün­ften aus Ver­mi­etung und Ver­pach­tung abziehbar sind.

Entscheidung des Großen Senats

Der Große Sen­at begrün­det seine Entschei­dung neben dem all­ge­meinen Wortver­ständ­nis damit, dass der Geset­zge­ber ausweis­lich der Geset­zge­bungsmo­tive aus­drück­lich an den herkömm­lichen Begriff des „häus­lichen Arbeit­sz­im­mers“ angeknüpft hat. Der Begriff des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers set­zt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro ein­gerichtet ist und auss­chließlich oder nahezu auss­chließlich zur Erzielung von Ein­nah­men genutzt wird.

Diese Ausle­gung dient nach Auf­fas­sung des Großen Sen­ats dazu, den betrieblich/beruflichen und den pri­vat­en Bere­ich sachgerecht voneinan­der abzu­gren­zen, Gestal­tungsmöglichkeit­en zu unterbinden und den Ver­wal­tungsvol­lzug zu erleichtern.

Im Fall ein­er Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erre­ichen, da sich der Umfang der jew­eili­gen Nutzung inner­halb der Woh­nung des Steuerpflichti­gen nicht objek­tiv über­prüfen lässt. Der BFH sieht ins­beson­dere ein Nutzungszeit­en­buch nicht als geeignete Grund­lage für eine Aufteilung an, da die darin enthal­te­nen Angaben keinen über eine bloße Behaup­tung des Steuerpflichti­gen hin­aus­ge­hen­den Beweiswert hät­ten. Eben­so man­gelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jew­eili­gen Nutzungszeit­en. Eine sachgerechte Abgren­zung des betrieblichen/beruflichen Bere­ichs von der pri­vat­en Lebens­führung wäre daher im Fall ein­er Aufteilung nicht gewährleistet.

Abweichende Beurteilung bei Reisekosten

Die vom BFH abgelehnte Aufteilung ste­ht in Übere­in­stim­mung mit dem Beschluss des Großen Sen­ats des BFH vom 21. Sep­tem­ber 2009 GrS 1/06. Danach sind Reiseaufwen­dun­gen bei gemis­cht beruflich/betrieblichen und pri­vat ver­an­lassten Reisen nach Maß­gabe der Zei­tan­teile der Reise aufteil­bar. Dem kam keine Bedeu­tung zu, da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine all­ge­meinen Grund­sätzen vorge­hende Spezial­regelung ist.

Auch Arbeitsecke nicht abzugsfähig

In diesem Zusam­men­hang ist auch gek­lärt, dass Aufwen­dun­gen für eine soge­nan­nte „Arbeit­secke“ nicht abzugs­fähig sind, da der­ar­tige Räume schon ihrer Art und ihrer Ein­rich­tung nach erkennbar auch pri­vat­en Wohnzweck­en dienen.

Fazit

Kommt ein Raum als Arbeit­sz­im­mer in Betra­cht, beschränkt sich die Höhe der steuer­lich rel­e­van­ten Aufwen­dun­gen meist auf 1.250 Euro. Darüber hin­aus­ge­hende Kosten kom­men dann in Betra­cht, wenn das Arbeit­sz­im­mer den Mit­telpunkt der gesamten beru­flichen Tätigkeit bildet.

Der Abzug von Kosten für ein Arbeit­sz­im­mer ist damit ohne­hin schon beschränkt. Ent­täuschend ist, dass der Bun­des­fi­nanzhof auch noch eine auss­chließlich oder nahezu auss­chließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Ein­nah­men erfordert.


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