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Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals

Der Bundesgerichtshof hat am 01.03.2016 ein weiteres Grundsatzurteil zu den Pflichten von Bewertungsportalen veröffentlicht. In der Sache mit dem Aktenzeichen VI ZR 34/15 hat ein Arzt das Bewertungsportal Jameda verklagt.


Sachverhalt

Der Kläger ist Zah­narzt. Die Beklagte betreibt unter der Inter­ne­tadresse www.jameda.de ein Por­tal zur Arzt­suche und ‑bew­er­tung. Dort kön­nen Inter­essierte Infor­ma­tio­nen über Ärzte aufrufen. Reg­istri­erten Nutzern bietet das Por­tal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bew­erten. Die Bew­er­tung, die der jew­eilige Nutzer ohne Angabe seines Klar­na­mens abgeben kann, erfol­gt dabei anhand ein­er sich an Schul­noten ori­en­tieren­den Skala für ins­ge­samt fünf vor­for­mulierte Kat­e­gorien, namentlich „Behand­lung“, „Aufk­lärung“, „Ver­trauensver­hält­nis“, „genommene Zeit“ und „Fre­undlichkeit“. Fern­er beste­ht die Möglichkeit zu Kom­mentaren in einem Freitextfeld.

Gegen­stand der Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs war die Bew­er­tung des Klägers durch einen anony­men Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamt­note war 4,8 genan­nt. Sie set­zte sich aus den in den genan­nten Kat­e­gorien vergebe­nen Einzel­noten zusam­men, darunter jew­eils der Note „6“ für „Behand­lung“, „Aufk­lärung“ und „Ver­trauensver­hält­nis“. Der Kläger bestre­it­et, dass er den Bew­er­tenden behan­delt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Ent­fer­nung der Bew­er­tung auf. Diese sandte die Bean­stan­dung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hier­auf leit­ete sie dem Kläger unter Hin­weis auf daten­schutzrechtliche Bedenken nicht weit­er. Die Bew­er­tung beließ sie im Portal.

Verfahrensweg

Mit sein­er Klage ver­langte der Zah­narzt von dem Bew­er­tungsportal, es zu unter­lassen, die dargestellte Bew­er­tung zu ver­bre­it­en oder ver­bre­it­en zu lassen. Das Landgericht Köln hat­te der Klage und damit dem Unter­las­sungs­begehren stattgeben.
Das Ober­lan­des­gericht Köln hat­te die Klage auf die Beru­fung des Bew­er­tungsportals abgewiesen. Der für das All­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat diese Entschei­dung aufge­hoben und den Rechtsstre­it an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die bean­standete Bew­er­tung ist nach dem Urteil des Bun­des­gericht­shofs keine eigene „Behaup­tung“ des Bew­er­tungsportals, weil dieses sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Das Bew­er­tungsportal haftet dem­nach für die vom Nutzer ihres Por­tals abgegebene Bew­er­tung deshalb nur dann, wenn es zumut­bare Prü­fungspflicht­en ver­let­zt hat:

Deren Umfang richtet sich nach den Umstän­den des Einzelfalls. Maßge­bliche Bedeu­tung kommt dabei dem Gewicht der bean­stande­ten Rechtsver­let­zung, den Erken­nt­nis­möglichkeit­en des Providers sowie der Funk­tion des vom Provider betriebe­nen Dien­stes zu. Hier­bei darf einem Dien­stean­bi­eter keine Prü­fungspflicht aufer­legt wer­den, die sein Geschäftsmod­ell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unver­hält­nis­mäßig erschwert.

Auf der Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des Ober­lan­des­gerichts Köln hat das Bew­er­tungsportal nach dem Urteil des Bun­des­gericht­shofs seine obliegen­den Prüf­pflicht­en ver­let­zt. Der Betrieb eines Bew­er­tungsportals trägt im Ver­gle­ich zu anderen Por­tal­en von vorn­here­in ein gesteigertes Risiko von Per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zun­gen in sich.

Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bew­er­tun­gen ano­nym oder pseu­do­nym abzugeben, ver­stärkt. Zudem erschw­eren es nach dem Bun­des­gericht­shof der­art verdeckt abgegebene Bew­er­tun­gen dem betrof­fe­nen Arzt, gegen den Bew­er­tenden direkt vorzuge­hen. Vor diesem Hin­ter­grund hätte die beklagte Por­tal­be­treiberin die Bean­stan­dung des betrof­fe­nen Arztes dem Bew­er­tenden übersenden und ihn dazu anhal­ten müssen, ihr den ange­blichen Behand­lungskon­takt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hin­aus hätte sie den Bew­er­tenden auf­fordern müssen, ihr den Behand­lungskon­takt bele­gende Unter­la­gen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder son­stige Indizien, möglichst umfassend vorzule­gen. Diejeni­gen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, zu deren Weit­er­leitung sie ohne Ver­stoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewe­sen wäre, hätte sie an den Zah­narzt weit­er­leit­en müssen.

Fazit

Der Bun­des­gericht­shof weist dem Por­tal­be­treiber zu Recht eine ver­mit­tel­nde Rolle zwis­chen den Parteien zu. Sowohl die Patien­ten, die anonym eine Bew­er­tung abgeben wollen, als auch Bew­er­tungsempfänger, deren Rechte durch falsche Bew­er­tun­gen leicht ver­let­zt wer­den kön­nen, prof­i­tieren von dieser Entscheidung.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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