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Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebs­ausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.


Betrieblich veranlasste Aufwendungen

Durch den Betrieb ver­an­lasste Aufwen­dun­gen sind grund­sät­zlich von den Betrieb­sein­nah­men abzuziehen. Eine Aus­nahme davon macht das Einkom­men­steuerge­setz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stel­lung des Unter­nehmers oder sein­er Geschäftspart­ner zusam­men­hän­gen (sog. Repräsentationsaufwendungen).

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dür­fen Aufwen­dun­gen für Jagd oder Fis­cherei, für Segel­jacht­en oder Motor­jacht­en sowie für ähn­liche Zwecke und für die hier­mit zusam­men­hän­gen­den Bewirtun­gen den Gewinn nicht min­dern, soweit die damit ver­fol­gten Zwecke nicht selb­st Gegen­stand ein­er mit Gewinnab­sicht aus­geübten Betä­ti­gung des Steuerpflichti­gen sind.

Abzugsverbot bei Versicherungsagentur

Der BFH hat mit Urteil vom 16. Dezem­ber 2015 (AZ: IV R 24/13) in dem Fall ein­er Ver­sicherungsagen­tur entsch­ieden, dass die Aufwen­dun­gen für die Durch­führung der Golf­turniere ein­schließlich der Aufwen­dun­gen für die Bewirtung im Rah­men der Abend­ver­anstal­tun­gen nicht abziehbare Betrieb­saus­gaben sind.

Der BFH sah einen den Aufwen­dun­gen für Jagd oder Fis­cherei, für Segel­jacht­en oder Motor­jacht­en „ähn­lichen Zweck“. Unter den Begriff der Aufwen­dun­gen für „ähn­liche Zwecke“ fall­en Aufwen­dun­gen, die der sportlichen Betä­ti­gung, der Unter­hal­tung von Geschäfts­fre­un­den, der Freizeit­gestal­tung oder der Repräsen­ta­tion dienen.

Gegen eine betriebliche Ver­an­las­sung sprach in diesem Fall weit­er, dass die Golf­turniere nicht bzw. nur unter­ge­ord­net dem Inter­esse der Ver­sicherungsagen­tur gedi­ent hät­ten, Neukun­den zu wer­ben bzw. Bestand­skun­den an ihr Unternehmen zu binden.

Der Hauptzweck sei vielmehr die Unter­stützung ein­er Wohltätigkeitsver­anstal­tung und damit die Unter­stützung kreb­skranker Kinder durch die mit den Ver­anstal­tun­gen ver­bun­de­nen Spende­naufrufe gewe­sen. Diese Moti­va­tion der Ver­sicherungsagen­tur schloss eine betriebliche Ver­an­las­sung von vorn­here­in aus und stand dem Betrieb­saus­gaben­abzug ent­ge­gen. Hätte die Ver­sicherungsagen­tur unmit­tel­bar für den guten Zweck gespendet, wäre immer­hin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Betriebsausgaben bei Brauerei

Anders urteilte der BFH aber mit Urteil vom 14. Okto­ber (AZ: I R 74/13) im Fall der Brauerei, die Golfvere­ine finanziell bei der Durch­führung ein­er nach der Brauerei benan­nten Serie von Golf­turnieren unter­stützt hatte.

Die Turniere dien­ten nach Ansicht des BFH angesichts der freien Teil­nah­memöglichkeit für jeden Inter­essen­ten nicht – über die betriebliche Ver­an­las­sung (Bier­liefer­vere­in­barun­gen; Wer­be­ef­fekt) hin­aus­ge­hend – zusät­zlich einem beson­deren Repräsen­ta­tion­szweck gegenüber dem Per­so­n­enkreis, der Zielpunkt des Abzugsauss­chlusses ist. Vielmehr dien­ten die Turniere auss­chließlich dazu, die Verpflich­tung der Klägerin aus den Bier­liefer­vere­in­barun­gen zu erfüllen und im Zusam­men­hang mit den Ver­anstal­tun­gen den Fortbe­stand der Liefer­möglichkeit­en auch für die Zukun­ft zu sichern.

Fazit

Auch wenn die unter­schiedlichen Entschei­dun­gen des BFH auf den ersten Blick schw­er ver­ständlich sind, sind diese bei genauer­er Betra­ch­tung nachvol­lziehbar: Während die Turniere im Fall der Brauerei auss­chließlich den Zweck hat­ten, den Waren­ab­satz zu sich­ern, diente die Ver­anstal­tung der Ver­sicherungsagen­tur auch oder sog­ar über­wiegend einem Wohltätigkeitszweck.


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