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Die Kfz-Steuer

Deutschland ist Autoland: In Deutschland sind zirka 60 Millionen Kraftfahrzeuge und Anhänger zugelassen. Für diese Fahrzeuge fällt in unterschiedlicher Höhe die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) an.


Die Ein­nah­men aus der Kfz-Steuer – das Gesam­taufkom­men beträgt jährlich etwa 8,5 Mil­liar­den Euro – sind nicht zweck­ge­bun­den beispiel­sweise für den Bau und die Erhal­tung des Straßen­net­zes. Vielmehr dienen sie wie alle Steuere­in­nah­men als all­ge­meine Haushalt­sein­nah­men zur Deck­ung aller Ausgaben.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Bei Fahrzeu­gen, die in Deutsch­land zum Verkehr zuge­lassen wer­den, begin­nt mit der Zulas­sung bei der Zulas­sungs­be­hörde die Steuerpflicht. Sie endet mit der Abmel­dung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.

Zuständigkeit des Zolls

Seit dem 1. Juli 2014 ist die Bun­des­fi­nanzver­wal­tung (die Zol­lver­wal­tung) für die Erhe­bung der Kraft­fahrzeug­s­teuer zuständig. Zuvor wurde sie kurzzeit­ig vom Bun­desmin­is­teri­um der Finanzen ver­wal­tet, welch­es sich bis zum 30. Juni 2014 der Lan­des­fi­nanzbe­hör­den im Wege der Organ­lei­he bei der Ver­wal­tung der Kraft­fahrzeug­s­teuer bedi­ente. Zwar erfol­gt die An- und Abmel­dung von Kraft­fahrzeu­gen oder Anhängern erfol­gt wie bish­er bei den Kfz-Zulas­sungs­be­hör­den, jedoch über­mit­teln diese die Dat­en an den Zoll.

Bei der Fahrzeugzu­las­sung ist der Hal­ter verpflichtet, ein Lastschrift­man­dat zu erteilen. Dadurch wird die jährliche Kfz-Steuer automa­tisch vom Kon­to des Hal­ters abge­bucht. Die Kfz-Steuer wird im Rah­men des SEPA-Lastschriftver­fahrens regelmäßig für zwölf Monate im Voraus abgebucht.

Höhe der Kfz-Steuer

Die Höhe der Kfz-Steuer ist von mehreren Fak­toren wie der Art des Fahrzeugs abhängig. So sind ver­schiedene Steuer­sätze für Krafträder (Motor­räder), für Per­so­n­enkraft­wa­gen (Pkw), für Leicht­fahrzeuge, für Wohn­mo­bile, für Nutz­fahrzeuge sowie für Kraft­fahrzeu­gan­hänger vorgesehen.
Für einen Pkw beispiel­sweise richtet sich die Steuer

  • bei Erstzu­las­sung bis 30. Juni 2009 nach Hubraum und Emis­sion­sklasse (soge­nan­nte Abgas­norm z. B. Euro 4),
  • bei Erstzu­las­sung ab 1. Juli 2009 nach Hubraum und CO2-Wert für das Fahrzeug.

Im Ergeb­nis wer­den damit sprits­parende Pkw begünstigt.

Der Hubraum eines Pkw gibt an, wie groß das Hub­vol­u­men des Motors ist. Ein großer Hubraum liefert ein hohes Drehmo­ment mit dem Nachteil eines hohen Kraft­stof­fver­brauchs. Das Berech­nungsver­fahren für Pkw sieht wie fol­gt aus:

  • Otto­mo­tor: „Sock­el­be­trag“ von 2,00 Euro je ange­fan­gene 100 cm³ Hubraum.
  • Diesel­mo­tor: „Sock­el­be­trag“ von 9,50 Euro je ange­fan­gene 100 cm³ Hubraum.

Hinzu kommt der CO2-abhängige Steuer­be­trag: Dieser beträgt 2,00 Euro je Gramm CO2 pro Kilo­me­ter ober­halb eines steuer­freien Gren­zw­erts. Dieser Gren­zw­ert beträgt bei Erstzu­las­sun­gen ab 1.Januar 2014 95 g/km.

Hubraum und CO2-Wert eines Pkw sind der Zulas­sungs­bescheini­gung Teil I zu ent-
nehmen.

Steuerbefreiungen

Der Geset­zge­ber fördert jedoch nicht nur emis­sion­sarme Pkw, son­dern gewährt bes­timmten Grup­pen eine Steuer­be­freiung. So kann das Kraft­fahrzeug eines schwer­be­hin­derten Hal­ters voll­ständig von der Steuer befre­it wer­den, wenn im Schwer­be­hin­derte­nausweis eines der Merkze­ichen „H“, „Bl“ oder „aG“ enthal­ten ist.

In anderen Fällen ist eine Steuer­ermäßi­gung von 50 Prozent für ein Kraft­fahrzeug möglich, wenn im Schwer­be­hin­derte­nausweis (mit orange­far­ben­em Flächenauf­druck) eines der Merkze­ichen „G“ oder „Gl“ enthal­ten ist.

Auch reine Elek­tro­fahrzeuge sind bei Erstzu­las­sung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezem­ber 2015 für 10 Jahre, ab 1. Jan­u­ar 2016 bis 31. Dezem­ber 2020 für 5 Jahre von der Kfz-Steuer befre­it. Für alle Arten von Hybridelek­tro­fahrzeu­gen gilt diese Steuer­be­freiung jedoch nicht.

Bes­timmte Zug­maschi­nen, Son­der­fahrzeuge und Anhänger der Land- und Forstwirtschaft, die auss­chließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben genutzt wer­den, sind eben­falls steuerfrei.

Fazit

Abhängig von der Fahrzeu­gart sind unter­schiedliche Steuer­sätze vorge­se­hen. Dies macht das Sys­tem kom­pliziert­er, sorgt aber für eine hohe Einzelfallgerechtigkeit.


Bei Fra­gen sprechen Sie uns gerne an.

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